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TSE - Das wichtigste im Überblick

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Fiskalisierung Verlängerung bis 2021

kilowaage

MwSt Umstellung 2020 /2021

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Einsatz einer TSE - BMF Schreiben von 2019

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Bisphenol A Gesetz ab 01.01.2020

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GDPDU / GOBD 2016

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neues Eichgesetz 2015

LMIV

LMIV 2014

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR FISCALISIERUNG

Alle Antworten auf Ihre Fragen

MUSS JEDE KASSE ZERTIFIZIERT WERDEN?

Nein! Zertifiziert werden nicht die Kassen. Es wird lediglich die „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Die Kassen müssen mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein.

WAS MACHT DIE TSE?

Die TSE sorgt dafür, dass die von der Kasse erzeugten Daten manipulationssicher sind. Die Einheit vergibt eigene Nummern für Transaktionen und überwacht Beginn und Ende der Vorgänge an der Kasse. Prüfungsrelevante Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen und verschlüsselt gespeichert. Einige der Informationen müssen zur schnellen und einfachen (Vor Ort-) Überprüfung auf den Kassenbon gedruckt werden. Die auf der TSE gespeicherten Daten können exportiert werden.

BIN ICH VERPFLICHTET EINE TSE EINZUSETZEN / NACHZURÜSTEN?

Ja! Ab dem 1.1.202 gilt die neue Abgabenordnung bzw. Anwendererlass. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde im Juli2020 in einigen Bundesländern auf den 31.März 2021 hochgesetzt.

WAS PASSIERT MIT DEN KASSEN, DIE NICHT NACHRÜSTBAR SIND?

Für Geräte die nach dem 25.10.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022. PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.

MUSS DIE KASSE / TSE BEI DEN FINANZBEHÖRDEN GEMELDET WERDEN?

Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1.Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal. Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist allerding momentan (Stand November 2019) noch nicht bekannt.Laut BMF-Schreiben vom 6.11.2019 ist von einer Mitteilung (Meldung) derzeit abzusehen, bis eine Übermittlungsmöglichkeit besteht. Der Zeitpunkt dafür wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.

MUSS ICH FÜR JEDEN VERKAUF EINEN BON AUSGEBEN?

Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.

EPILOG !

Bitte beachten Sie: Wir können und dürfen weder steuerberatend noch rechtsberatend tätig werden. Diese Informationen sind sorgfältig und gründlich zusammengetragen worden. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Für rechtsverbindliche Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.

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